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muss zwischen der Unternehmensgründung und der Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführergesellschafter liegen,

 
damit die Finanzverwaltung die Rückstellung für die Pensionszusage anerkennt?
 
Der BFH hat dazu grundsätzlich festgestellt, dass gemeinhin erst einige Jahre nach Gründung eines Unternehmens gesicherte Erkenntnisse über die künftige Ertragsentwicklung vorliegen. Für den Regelfall sei davon auszugehen, dass 13 Monate nach Gründung solche Kenntnisse noch nicht vorhanden sind (vgl. BFH- Urteil vom 24.04.2002, I R 18/01, BStBl II 2002, 670, 671 unter 2.).
 
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass "es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren" bedürfe (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512 unter Tz. 1.1, 2. Absatz S. 2).
 
Das FG Mecklenburg-Vorpommern meint, abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung bedürfe es hierzu nicht generell eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.
 
Entscheidend sei, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH einem Geschäftsführer dann eine Pension zusagen werde, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann.
 
Eine unternehmensbezogene Wartezeit von drei Jahren und elf Monaten von der Neugründung bis zur zeitgleichen Erteilung von Pensionszusagen an drei Gesellschafter-Geschäftsführer könne daher ausreichend sein, wenn sowohl die Umsatzerlöse als auch die Gewinne (vor Sonderabschreibungen) eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung gezeigt hätten (hier: jährliche Verdopplung der Umsätze) und die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gesichert sei.
 
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da das Finanzamt an die im BMF-Schreiben vom 14.05.19
99 enthaltene Regelung gebunden war. Beim BFH ist jedoch bisher eine entsprechende Revision nicht vermerkt.
 
 
FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.02.06 (1 K 372/02)