Einfacher Rangrücktritt
Bei einem einfachen Rangrücktritt vereinbaren Schuldner und Gläubiger, dass
eine Rückzahlung der Verbindlichkeiten nur dann zu erfolgen habe, wenn der Schuldner dazu
aus zukünftigen Gewinnen,
aus einem Liquidationsüberschuss oder aus einem anderen - freien - Vermögen
künftig in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt.
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Rangrücktritt, der mit einer Besserungsabrede verbunden wird.
Qualifizierter Rangrücktritt
Bei einem qualifizierten Rangrücktritt erklärt der Gläubiger sinngemäß,
er wolle wegen der Forderung erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft und - bis zur Abwendung der Krise -
auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt, also so behandelt zu werden, als handele es sich bei seiner Forderung um statuarisches Kapital.
Ziel der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts ist, die Verbindlichkeit in der insolvenzrechtlichen
Überschuldungsbilanz
der Gesellschaft nicht auszuweisen.