Nach welchem Recht wird Ihr Vermögen vererbt ?
Schweiz:
Das Schweizer Recht knüpft an den Wohnsitz einer Person an. Stirbt ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in der Schweiz kommt aus Schweizer Sicht Schweizer Erbrecht zur Anwendung.
Deutschland knüpft an die Staatsangehörigkeit einer Person und will deutsches Erbrecht anwenden.
Hier kommt es zur Kollision unterschiedlicher Erbrechts- ordnungen.
Frankreich:
Frankreich knüpft bei beweglichem Vermögen grundsätzlich an den Wohnsitz des Erblassers an. Bei unbeweglichem Vermögen an den Ort der belegenen Sache.
Hinterläßt ein deutscher Erblasser eine französische Ferienimmobilie, so wird diese Immobilien nach französischem Recht vererbt. Dies wird von Deutschland anerkannt.
Dabei treten aber Rechtsfolgen ein, die i.d.R. nicht mit den Vorstellungen des Erblassers übereinstimmen.
Nach französischem Erbrecht erhält der überlebende Ehepartner neben den Abkömmlingen des Erblassers lediglich 1/4 vom Nachlass.
Der Ehegatte erhält also wesentlich weniger als beispielsweise bei einer deutschen Zugewinngemeinschaft.
Steuerlich zu beachten ist, daß nicht nur der deutsche Fiskus
Erbschaftssteuer auf die Ferienimmobilie sondern auch das Land, in welcher die Immobilie belegen ist.
Meist kann die im Ausland erhobene Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Ist aber die im Ausland zu entrichtende Steuer höher als die in Deutschland, bleibt der Erbeauf dem sogenannten
Anrechnungsüberhang
sitzen. Die geerbte Immobilie kann somit sehr teuer werden.
Bei anderen Vermögenswerten kann es zu einer ungemilderten
Doppelbesteuerung
kommen.
Spanien:
Das spanische Steuersystem gewährt selbst nächsten Angehörigen nur sehr geringe Freibeträge.
Außerdem wird das
Vorvermögen
des Erben mitberücksichtigt.
Die spanische Steuerlast kann bis zu über 80 % betragen.
Zusätzlich kann die
Wertzuwachssteue
r anfallen. Das bedeutet, der Wertzuwachs der Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung (Erbfall) wird zusätzlich besteuert.
Berliner Testament:
... ist im Ausland unbekannt. Im Zweifel sollte auf eine gemeinsame Regelung verzichtet und einseitige Testamentslösungen angewandt werden. Das erspart den Erben erheblichen Frust.