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Liquidität für den Mittelstand

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Das Erbe läßt sich vor dem Zugriff von Gläubigern schützen
Es passiert immer häufiger:
 
Eltern fürchten die drohende Insolvenz ihrer Kinder.

 
Also wollen Sie das zu vererbende Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger ihrer Sprösslinge schützen.

Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir nennen Ihnen Stichpunkte für ein sinnvolles Vorgehen.
 
Lösungsbeispiel a):

 
Die Großeltern wollen das zu vererbende Haus vor den Gläubigern retten.
 
Also setzen die Großeltern setzen anstelle des Kindes den oder die Enkel(n) als direkte Erben ein.
Für das Kind (Mutter oder Vater des Enkels) wird ein
Wohnungsrecht
bestellt.
 
Anders als „normales“ Eigentum kann das Wohnrecht nicht gepfändet werden, da es immer zugunsten einer ganz bestimmten Person bestellt wird. Auch verkaufen oder anderweitig übertragen lässt sich ein Wohnungsrecht nicht, wenn es im Testament ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Lösungsbeispiel b):

 
Großeltern setzen Kind als Vorerbin und den oder die Enkel als Nacherben ein. Das klingt komplizierter als es ist: In einem Testament kann festgelegt werden, dass eine bestimmte Person – der Nacherbe – erst dann in den Genuss des Erbes kommen soll, nachdem zunächst ein anderer – der Vorerbe – Erbe geworden ist.
 
Versuchen die Gläubiger des verschuldeten Kindes nun, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, mach § 2115 BGB einen Strich durch die Rechnung. Er schützt die Nacherben, indem er die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben für unwirksam erklärt, sofern sie Rechte der Nacherben beeinträchtigen.
 
Dieses Beispiel hat aber einen „Haken“: Unwirksam werden solche Maßnahmen erst, wenn der Tod des Vorerben eintritt. Solange der Vorerbe lebt, können Gläubiger durchaus tätig werden. Deshalb behilft man sich mit einem weiteren juristischen „Trick“: Zusätzlich zur Vor- und Nacherbschaft wird eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.
 
Nachteil:
Das verschuldete Kind kann dann nur relativ eingeschränkt über das Haus verfügen.
 
Vorteil: Die von einem Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlassgegenstände sind für die Gläubiger tabu. Die Großeltern haben somit ihr Ziel erreicht.
 
Ob a) oder b) oder eine weitere Lösungsmöglichkeit angewandt wird, immer gilt:
 
Zuerst eine qualifizierte juristische und steuerliche und vor allem umfassende Beratung anfordern.
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